BIV

Bürokratiemonster
A1-Bescheinigung +
EU-Registrierung 

Länder - Auswahl


Wählen Sie das Land aus, für das Sie eine A1 oder eine EU-Registrierung benötigen.

Die Einführung des bürokratischen Ungeheuers A1-Bescheinigung und EU-Registrierung 
könnte auch als "Kehrseite" der Dienstleistungsfreiheit im Europäischen Binnenmarkt gesehen werden.

Beide Instrumente sind eine EU-Verordnung mit der Verpflichtung 
zur Meldung und Erfassung aller Geschäftsreisen und Technischen (Montage-)Einsätze
innerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraumes
 - alles zum Schutz der entsendeten Mitarbeiter !

Es gelten in jedem dieser 32 angeschlossenen Länder 
andere Vorschriften, andere Fristen und andere Registrierungswege.

Für jedes Land ist zu prüfen,
ob die A1-Bescheinigung ausreicht 
oder zusätzlich eine EU-Registrierung erforderlich wird,
und ab welchem Entsendezeitraum eine EU-Registrierung notwendig wird,
welche Unterlagen auf der Reise in der jeweiligen Sprache des Ziellandes mitzuführen sind, 
und welche Strafgelder oder Sanktionen bei Nichtbeachtung drohen.

gesetzliche Grundlage der EU-VerordnungA1 + EU-Registrierung

A1-Bescheinigung und EU-Registrierungsverfahren sind 
seit 15.05.2014 (Richtlinie 2014/67/EU des EU-Parlaments) 
der Rechtsrahmen zur Erbringung von Dienstleistung innerhalb von EUROPA, 
d.h. der Mitglieds-Staaten der Europäischen Union + der Länder des Europäischen Wirtschaftsraums.

Beide Vorschriften sollen unter Wahrung der Dienstleistungsfreiheit im Europäischen Binnenmarkt gewährleisten, 
dass der in das jeweilige Zielland reisende Mitarbeiter während der Dienstreise oder des technischen Einsatzes 
nach dem Sozialversicherungsrecht des entsendenden Landes behandelt und bezahlt wird, 
d.h. es gilt ausschließlich das Recht des Entsendestaates.

Das entsendende Unternehmen ist verpflichtet, 
die Arbeits-, Lohn- und Beschäftigungsbedingungen 
gemäss den gesetzlichen Bestimmungen im Zielland einzuhalten; 
also Arbeitszeit, Ruhezeit, Arbeitsorganisation, Arbeitsdauergrenzen, 
Überstunden, Sonntagsarbeit, Nachtarbeit, 
Arbeit an Feiertagen, Mindestlohntarif, 
Sicherheit und Hygiene und Gesundheit am Arbeitsplatz.

Diese Vorschrift soll bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit im Entsendungsfall 
Schwarzarbeit und Lohndumping entgegentreten
und vermeiden, daß der Entsendete zum Sozialversicherungssystem des Ziellandes wechseln muss, 
indem er nachweist, daß er seinen Beitrag zur Sozialversicherung im Entsendestaat (seinem Wohnstaat) entrichtet,
d.h. für die Zeit der Dienstreise / des technischen Einsatzes das Sozialversicherungsrecht des Heimatlandes
- also am Sitz des Arbeitgebers - des Reisenden fortbesteht.

für welche Personen sind A1 + EU-Registrierung erforderlich

für

  • Arbeitnehmer (auch angestellte Geschäftsführer)
  • Personen im Beamtensstatus
  • Selbstständige

wann sind A1 + EU-Registrierung erforderlich

für jede Dienstreise, also

  • Kundenbesuch
  • Geschäftsgespräch
  • Montage-Einsatz / Service-Einsatz

    - nur im Entsendungsfall
    - unabhängig von der Dauer der Reise/des Einsatzes

ab wann sind A1-Bescheinigung und EU-Registrierung erforderlich

  • A1-Bescheinigung, IMMER, für ALLE Länder, ab dem 1. Tag der Reise/Entsendung

  • Registrierung, unterschiedlich nach den einzelnen Ländern, i.d.R. ab dem 1. Tag der Reise/Entsendung 
    Diese Prüfung übernimmt BIV für Sie !

für welche Länder sind A1 + EU-Registrierung erforderlich

  • Belgien, Bulgarien
  • Dänemark, Deutschland
  • Estland
  • Finnland, Frankreich
  • Griechenland
  • Irland, Island, Italien
  • Kroatien
  • Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg
  • Malta
  • Niederlande, Norwegen
  • Österreich
  • Polen, Portugal
  • Rumänien
  • Schweden, Schweiz, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien
  • Tschechische Republik
  • Ungarn
  • Zypern

wer stellt die A1-Bescheinigung aus

Die A1 stellt der zuständige Krankenversicherungsträger des Reisenden /Beschäftigten im Inland aus, also entweder ...

  • die Krankenkasse, bei der der Reisende / Beschäftigte gesetzlich krankenversichert ist
  • die Deutsche Rentenversicherung, falls der Reisende / Beschäftigte privat krankenversichert ist
  • die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen, falls der Reisende / Beschäftigte zusätzlich berufsständisch versorgt ist
  • die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (= DVKA) in speziellen Fälle


    Viele Firmen beantragen die A1 inzwischen selbst, i.d.R. in der Personalabteilung. Die Meldung erfolgt mittels ELSTER-Zugang.

wer stellt die EU-Registrierung aus

  • die jeweilige Behörde (Arbeitsbehörde) oder das Ministerium im Zielland

    Hier beantragt BIV die EU-Registrierung und leitet Ihnen diese nach Bestätigung der zuständigen Stelle zu (per e-mail). 

Voraussetzungen zur Erlangung von A1 + EU-Registrierung

  • Der Arbeitgeber des Reisenden/Beschäftigten muss gewöhnlich eine nennenswerte Geschäftstätigkeit in Deutschland ausüben, d.h. es müssen mindestens 25 % des Umsatzes in Deutschland erwirtschaftet werden.

  • Die voraussichtliche Dauer der Dienstreise/Entsendung darf 24 Monate nicht überschreiten.

  • Die arbeitsrechtliche Bindung zwischen der entsandten Person und dem Arbeitgeber muss während der Dauer der Entsendung fortbestehen. Die entsandte Person darf keine Person ablösen, die zuvor in das Zielland entsandt wurde. Dies gilt auch, sollte die zuvor entsandte Person bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt sein und/oder der Arbeitgeber dieser Person nicht in Deutschland sondern in einem anderen Mitgliedsstaat ansässig sein.

    AUSNAHME:
    Die zuvor entsandte Person muss die Entsendung wegen einer scheren Erkrankung vorzeitig und unplanmässig beenden und eine andere Person übernimmt seine Tätigkeit für die verbleibende Zeit des geplanten Entsendezeitraums.

wie lange ist die A1 gültig

Die A1 wird i.d.R. für den beantragen Zeitraum (= Dauer der Dienstreise/des Entsendeeinsatzes) ausgestellt; die max. Gültigkeit liegt bei 24 Monaten.

wie lange ist die EU-Registrierung gültig

Die Registrierung ist für den angemeldeten Zeitraum der Dienstreise/des technischen Einsatzes gültig; verlängert sich der Einsatz, muss nachgemeldet werden, ebenso bei Verkürzung des gemeldeten Zeitraums.

was ist zu tun, wenn sich Personen- oder Reisedaten ändern

Es ist eine Stornomeldung bzw. eine Korrekturmeldung unverzüglich ab Änderungseintritt an den zuständigen Krankenversicherungsträger bzw. die Behörde im Zielstaat abzusetzen, also bei:

  • Personendaten 
  • Meldeanschrift
  • Personendaten der Kontaktperson
  • vorzeitige Beendigung der Reise/des Einsatzes
  • Verlängerung der Reise/des Einsatzes


Zu den beiden zuletzt genannten Punkten :
Grundsätzlich muß die Registrierung immer an die tatsächliche Reisedauer angepaßt werden.

Sollte die Kontrollbehörde vor Ort eine Kontrolle durchführen in dem Zeitraum, in dem die arbeitende Person behördlich gemeldet ist und diese Person vor Ort nicht antreffen, kann es zu Sanktionierungen kommen; ebenso, sollte die arbeitende Person vor Ort angetroffen werden, nachdem der Zeitraum der Registrierung bereits abgelaufen ist.

wie und wo finden Kontrollen im Entsendestaat bzw. im Zielstaat statt

  • Die Kontrollen sind seit Einführung der A1-Bescheinigung + der EU-Registrierung erheblich verstärkt worden und die Bußgelder für Versäumnisse drastisch erhöht; es können auch Freiheitsstrafen verhängt werden.
  • Die Kontrollen erfolgen u.a. am jeweiligen Grenzübergang, auf Flughäfen, in Hotels, auf Messen, auf Baustellen, in Firmengebäuden, bei technischen Serviceeinsätzen auf den jeweiligen Montage-Einsatzorten.
  • Auch bei einer Steuerprüfung im entsendenden Unternehmen kann das Fehlen einer A1 oder einer EU-Registrierung in den Personalunterlagen festgestellt und entsprechend sanktioniert werden.

was tun, wenn die A1-Bescheinigung bei Abreise ins Zielland noch nicht vorliegt

Nehmen Sie folgendes auf Ihrer Reise mit (entweder / oder):

  • Kopie des Antrags auf Ausstellung der A1, die wir Ihnen vorab zur Verfügung stellen können
  • Kopie Ihres Sozialversicherungsausweises
  • Kopie Ihrer Anmeldung zur Sozialversicherung in Deutschland

Die Krankenkassen arbeiten oft sehr zeitverzögert, d.h. die A1 liegt nicht immer schon bei Abreise vor. Die Reaktionszeit der Krankenkassen liegt zwischen 3 und 10 Tagen.
Liegt die A1 bei Abreise noch nicht vor, dann bitte die Beantragung auf die A1 als Nachweis mitführen.

was tun, wenn die EU-Registrierung bei Abreise ins Zielland noch nicht vorliegt

  • streng genommen: noch nicht losfahren, Reise verschieben, Tätigkeit noch nicht aufnehmen

  • Die Registrierung hat grundsätzlich VOR Tätigkeitsbeginn zu erfolgen.
  • Die Registrierung muss spätestens am Tag der Aufnahme der Tätigkeit erfolgt / bestätigt sein.
    Eine aufgenommene Tätigkeit VOR Bestätigung der Registrierung erfolgt illegal.

    Bitte bedenken Sie dabei, die Beauftragung zur Registrierung muss rechtzeitg vor Reisebeginn / Aufnahme der Tätigkeit erfolgen, weil innerhalb der online- Systeme die Daten nicht frei wählbar sind; das Datum der Beginn der Reise / Entsendung muss mindestens 2 Tage in der Zukunft liegen.

    Inzwischen sind die Regeln etwas "gelockert" worden, das entsendende Unternehmen kann die erforderliche Meldung auch noch "nachholen". 
    Auch wenn die Unterlagen, die auf der Reise mitzunehmen sind, bei einer evt. Kontrolle im Zielland nicht vorgelegt können, oder nicht in der Sprache des Ziellandes verfügbar sind, können diese binnen 14 Tagen den Behörden noch nachträglich zur Verfügung gestellt werden.

welche Dokumente sind den Grenzbehörden im Zielland auf Verlangen vorzulegen

  • A1-Bescheinigung
  • falls erforderlich, die EU-Registrierung
  • Ausweisdokument (Reisepass oder Personalausweis)
  • weitere Dokumente, die länderspezifisch sind; diese benennt BIV bei den einzelnen Ländern (siehe Länderliste)

was kostet die A1

Die A1-Bescheinigung wird gebührenfrei erteilt; beim Krankenversicherungsträger entstehen keine Gebühren.

was kostet die EU-Registrierung

Die Behörde im Zielland erhebt keine Gebühren; die Registrierung dort erfolgt gebührenfrei.

was bedeutet die Notwendigkeit einer Kontaktperson, eines lokalen Ansprechpartners, eines gesetzlichen Vertreters im Zielland

Mit der Registrierungspflicht ist bei einigen Ländern ein lokaler Ansprechpartner - eine Kontaktperson - im Zielland zu benennen, also ein Vertreter mit gesetzlicher Vertretungsvollmacht, der ...

  • behördliche Angelegenheiten regeln darf
  • Ansprechpartner bei Rückfragen durch die Behörden im Zielland ist
  • den Reisenden, die entsendende Firma sowie die zu besuchende Firma bei Gericht vertreten darf
  • Dokumente die Entsendung betreffend vorlegen kann
  • Unterlagen bei Kontrollen oder Strafanzeigen weiterleiten darf

Diese Kontaktperson sollte die jeweilige Landessprache beherrschen; wo dies zwingend notwendig ist, entnehmen Sie den einzelnen Ländern.

Kann keine Kontaktperson benannt werden, hilft BIV weiter.
Wir stellen diese Vertreter für alle Länder, in denen sie erforderlich sind, gegen eine Gebühr zur Verfügung.