
Wählen Sie das Land aus, für das Sie eine A1 oder eine EU-Registrierung benötigen.
Die Einführung des bürokratischen Ungeheuers A1-Bescheinigung und EU-Registrierung
könnte auch als "Kehrseite" der Dienstleistungsfreiheit im Europäischen Binnenmarkt gesehen werden.
Beide Instrumente sind eine EU-Verordnung mit der Verpflichtung
zur Meldung und Erfassung aller Geschäftsreisen und Technischen (Montage-)Einsätze
innerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraumes
- alles zum Schutz der entsendeten Mitarbeiter !
Es gelten in jedem dieser 32 angeschlossenen Länder
andere Vorschriften, andere Fristen und andere Registrierungswege.
Für jedes Land ist zu prüfen,
ob die A1-Bescheinigung ausreicht
oder zusätzlich eine EU-Registrierung erforderlich wird,
und ab welchem Entsendezeitraum eine EU-Registrierung notwendig wird,
welche Unterlagen auf der Reise in der jeweiligen Sprache des Ziellandes mitzuführen sind,
und welche Strafgelder oder Sanktionen bei Nichtbeachtung drohen.
A1-Bescheinigung und EU-Registrierungsverfahren sind
seit 15.05.2014 (Richtlinie 2014/67/EU des EU-Parlaments)
der Rechtsrahmen zur Erbringung von Dienstleistung innerhalb von EUROPA,
d.h. der Mitglieds-Staaten der Europäischen Union + der Länder des Europäischen Wirtschaftsraums.
Beide Vorschriften sollen unter Wahrung der Dienstleistungsfreiheit im Europäischen Binnenmarkt gewährleisten,
dass der in das jeweilige Zielland reisende Mitarbeiter während der Dienstreise oder des technischen Einsatzes
nach dem Sozialversicherungsrecht des entsendenden Landes behandelt und bezahlt wird,
d.h. es gilt ausschließlich das Recht des Entsendestaates.
Das entsendende Unternehmen ist verpflichtet,
die Arbeits-, Lohn- und Beschäftigungsbedingungen
gemäss den gesetzlichen Bestimmungen im Zielland einzuhalten;
also Arbeitszeit, Ruhezeit, Arbeitsorganisation, Arbeitsdauergrenzen,
Überstunden, Sonntagsarbeit, Nachtarbeit,
Arbeit an Feiertagen, Mindestlohntarif,
Sicherheit und Hygiene und Gesundheit am Arbeitsplatz.
Diese Vorschrift soll bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit im Entsendungsfall
Schwarzarbeit und Lohndumping entgegentreten
und vermeiden, daß der Entsendete zum Sozialversicherungssystem des Ziellandes wechseln muss,
indem er nachweist, daß er seinen Beitrag zur Sozialversicherung im Entsendestaat (seinem Wohnstaat) entrichtet,
d.h. für die Zeit der Dienstreise / des technischen Einsatzes das Sozialversicherungsrecht des Heimatlandes
- also am Sitz des Arbeitgebers - des Reisenden fortbesteht.
für
für jede Dienstreise, also
Die A1 stellt der zuständige Krankenversicherungsträger des Reisenden /Beschäftigten im Inland aus, also entweder ...
Die A1 wird i.d.R. für den beantragen Zeitraum (= Dauer der Dienstreise/des Entsendeeinsatzes) ausgestellt; die max. Gültigkeit liegt bei 24 Monaten.
Die Registrierung ist für den angemeldeten Zeitraum der Dienstreise/des technischen Einsatzes gültig; verlängert sich der Einsatz, muss nachgemeldet werden, ebenso bei Verkürzung des gemeldeten Zeitraums.
Es ist eine Stornomeldung bzw. eine Korrekturmeldung unverzüglich ab Änderungseintritt an den zuständigen Krankenversicherungsträger bzw. die Behörde im Zielstaat abzusetzen, also bei:
Zu den beiden zuletzt genannten Punkten :
Grundsätzlich muß die Registrierung immer an die tatsächliche Reisedauer angepaßt werden.
Sollte die Kontrollbehörde vor Ort eine Kontrolle durchführen in dem Zeitraum, in dem die arbeitende Person behördlich gemeldet ist und diese Person vor Ort nicht antreffen, kann es zu Sanktionierungen kommen; ebenso, sollte die arbeitende Person vor Ort angetroffen werden, nachdem der Zeitraum der Registrierung bereits abgelaufen ist.
Nehmen Sie folgendes auf Ihrer Reise mit (entweder / oder):
Die Krankenkassen arbeiten oft sehr zeitverzögert, d.h. die A1 liegt nicht immer schon bei Abreise vor. Die Reaktionszeit der Krankenkassen liegt zwischen 3 und 10 Tagen.
Liegt die A1 bei Abreise noch nicht vor, dann bitte die Beantragung auf die A1 als Nachweis mitführen.
Die A1-Bescheinigung wird gebührenfrei erteilt; beim Krankenversicherungsträger entstehen keine Gebühren.
Die Behörde im Zielland erhebt keine Gebühren; die Registrierung dort erfolgt gebührenfrei.
Mit der Registrierungspflicht ist bei einigen Ländern ein lokaler Ansprechpartner - eine Kontaktperson - im Zielland zu benennen, also ein Vertreter mit gesetzlicher Vertretungsvollmacht, der ...
Diese Kontaktperson sollte die jeweilige Landessprache beherrschen; wo dies zwingend notwendig ist, entnehmen Sie den einzelnen Ländern.
Kann keine Kontaktperson benannt werden, hilft BIV weiter.
Wir stellen diese Vertreter für alle Länder, in denen sie erforderlich sind, gegen eine Gebühr zur Verfügung.